- eine „Einfuhrgebühr“ der Spedition (von der Grenze bis zur Heimatadresse), die sich auf den Warenwert und das Gewicht der Sendung bezieht (liegt ca. zwischen 30,00 € und 60,00 €)
- eine sogenannte Nachnahmegebühr in Höhe von ca. 20,00 €, die sich auf den Warenwert der/des bestellten Artikel/s bezieht
Auf diese anfallenden Kosten haben wir leider keinen Einfluss. Der gesamte Betrag, der sich aus diesen drei Positionen zusammen setzt, ist bei der Anlieferung dem Spediteur in BAR zu entrichten. Bitte informieren Sie sich bei dem ersten Telefongespräch mit dem Spediteur über die Abwicklung und die letztendlich anfallenden Kosten.
Wenn Sie sich als Kunde außerhalb der Deutschland die Bestellung an eine deutsche Lieferadresse schicken lassen, können wir Ihnen die deutsche MwSt. nicht zurückerstatten. Kraftfahrzeug Teile sind von nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) ausgenommen. Die Befreiung der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr setzt unter anderem voraus, dass der Gegenstand der Lieferung nicht zur Ausrüstung und Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. PKW, Motorboot oder Flugzeug) bestimmt ist.
Hinweise zur Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr!
Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. Es handelt sich in der Regel um die Fälle, in denen ein Einzelhändler den Gegenstand der Lieferung im Ladengeschäft seinem im Drittlandsgebiet wohnenden Abnehmer übergibt. Die Befreiung der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr setzt voraus:
• der ausländische Abnehmer hat seinen Wohnort im Drittlandsgebiet;
• der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt (Dreimonatsfrist), ausgeführt;
• der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer übersteigt 50 Euro;
• der Gegenstand der Lieferung ist nicht zur Ausrüstung und Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. PKW, Motorboot oder Flugzeug) bestimmt.
Hat ein Abnehmer mehrere Wohnsitze, ist derjenige Ort maßgebend, der der örtliche Mittelpunkt seines Lebens ist.
Insbesondere sind folgende Abnehmer keine Abnehmer mit Wohnort im Drittlandsgebiet, auch wenn sie ihren ersten
Wohnsitz in ihrem Heimatland beibehalten haben:
• Ausländische Arbeitnehmer und Studenten während ihres Aufenthalts im Gemeinschaftsgebiet;
• Angehörige ausländischer Streitkräfte, die im Gemeinschaftsgebiet stationiert sind;
• das Personal ausländischer Missionen im Gemeinschaftsgebiet (z.B. Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, Handelsvertretungen).