Was gibt es bei einer Lieferung in die Schweiz zu beachten?
Wenn Sie sich als Schweizer Kunde die Bestellung an eine deutsche Lieferadresse schicken lassen, können wir Ihnen die deutsche MwSt. nicht zurückerstatten. Kfz. Teile sind von nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG) ausgenommen. Die Befreiung der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr setzt unter anderem voraus, dass der Gegenstand der Lieferung nicht zur Ausrüstung und Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. PKW, Motorboot oder Flugzeug) bestimmt ist. 

Bei einer Lieferung in die Schweiz wir Schweizer MwSt. erhoben, neben den von uns verrechneten Lieferkosten (diese beinhalten den Transport und die Verzollungskosten in Deutschland) fallen keine Einfuhrzölle mehr an.  
 
Bei Bestellung von Kompletträdern oder vier Stück Felgen, welche auf einer Palette mit den Maßen 0,80 x 0,80 x 1,00m via Spedition direkt in die Schweiz versendet werden, können Sie bereits den Betrag bezahlen. Dies ist jedoch nur mit der Zahlungsweise „Vorkasse“ möglich, da Sie uns hier direkt den Betrag überweisen können.

Bei allen anderen Bestellungen in die Schweiz wird die Ware via Packetdienst versendet. 

Hinweise zur Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr!

Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet ausgeführt wird. Es handelt sich in der Regel um die Fälle, in denen ein Einzelhändler den Gegenstand der Lieferung im Ladengeschäft seinem im Drittlandsgebiet wohnenden Abnehmer übergibt. Die Befreiung der Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr setzt voraus:
• der ausländische Abnehmer hat seinen Wohnort im Drittlandsgebiet;
• der Gegenstand der Lieferung wird vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt (Dreimonatsfrist), ausgeführt;
• der Gesamtwert der Lieferung einschließlich Umsatzsteuer übersteigt 50 Euro;
• der Gegenstand der Lieferung ist nicht zur Ausrüstung und Versorgung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. PKW, Motorboot oder Flugzeug) bestimmt.
Hat ein Abnehmer mehrere Wohnsitze, ist derjenige Ort maßgebend, der der örtliche Mittelpunkt seines Lebens ist.
Insbesondere sind folgende Abnehmer keine Abnehmer mit Wohnort im Drittlandsgebiet, auch wenn sie ihren ersten
Wohnsitz in ihrem Heimatland beibehalten haben:
• Ausländische Arbeitnehmer und Studenten während ihres Aufenthalts im Gemeinschaftsgebiet;
• Angehörige ausländischer Streitkräfte, die im Gemeinschaftsgebiet stationiert sind;
• das Personal ausländischer Missionen im Gemeinschaftsgebiet (z.B. Botschaften, Gesandtschaften, Konsulate, Handelsvertretungen).







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